Pressebericht

Pressebericht über das Haus der Wiederverwendung


steht hier als PDF zur Verfügung.


Die Journalistin Olga Haug hat hier wirklich ganz tolle Arbeit geleistet und einen sehr guten Artikel über dieses sehr komplexe Thema geschrieben. Es gibt jedoch zwei Details, die ich hier noch klarstellen möchte.


Das Baurechtsamt ist selbstverständlich nicht für die Besteuerung, sondern lediglich für die baurechtlichen Belange zuständig. Als Dienstleister für Haushaltsauflösungen muss ich mit den bei der Erledigung von Aufträgen anfallenden Abfällen entsprechend der Rangfolge der Abfallhierarchie umgehen. Der Abfall-Laden dient der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß §6 (2) KrWG, ist also eine abfallrechtliche Anlage für den Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen und damit laut Abfallrecht nicht genehmigungsbedürftig.


Das Baurechtsamt Zollernalbkreis unterstellt mir den Betrieb einer Verkaufsstätte und fordert einen entsprechenden Antrag auf Nutzungsänderung für unsere als Lager und für die Produktion genehmigte Fläche. Die Verkaufsstättenverordnung sieht allerdings lediglich eine Genehmigungspflicht für den Verkauf von Waren vor. Abfälle werden dagegen von dieser Verordnung gar nicht erfasst. Die Zielsetzung und der Geltungsbereich der VkVO berühren daher den Umgang mit Abfällen überhaupt nicht. 


Aktuell befasst sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit einer Klage.

Für das Thema Steuern ist natürlich das Finanzamt zuständig. Wer als Privatperson seine nicht mehr benötigten Sachen verkauft, muss keine Mehrwertsteuer dafür abführen, da diese Verbrauchssteuer bereits beim Kauf des Produkts bezahlt wurde.


Auch Abfallbesitzer, die Gegenstände zur Nutzungsverlängerung weitergeben, gehen mit bereits versteuerten Produkten um und können daher ebenfalls nicht zur Abgabe von Mehrwertsteuer verpflichtet werden. Denn das, was da weitergegeben wird, wurde nicht nur bereits versteuert, sondern auch schon verbraucht. Es kommt also zu keinem erneuten Verbrauch, sondern die von Verbrauchen abgebrochene Nutzung wird lediglich durch Wiederverwender im Sinne von §6 (1) KrWG nochmals aufgenommen. Im Gegensatz zu Privatpersonen, die bei einem Verkauf ihrer Sachen einen Anteil ihres ursprünglich bezahlten Kaufpreises zurückbekommen, erzielen Abfallbesitzer jedoch mit der Weitergabe von zu Abfall gewordenen Produkten ein Einkommen, welches auch als solches versteuert werden muss.


Das Finanzamt betrachtet dieses Einkommen zurzeit als Spanne und besteuert diese mit 19 % MwSt., dabei kommt es dabei automatisch zur Doppelbesteuerung von einem bereits versteuerten Produkt. Eine solche Doppelbesteuerung schließt die Mehrwert-Steuersystemrichtlinie jedoch aus. Es kann keine Mehrwertsteuer mehr fällig werden, da die vermeintliche Spanne in Wirklichkeit nur noch die Aufwandsentschädigung für diejenigen ist, die mit den Abfällen entsprechend der Abfallhierarchie umgehen.


Tatsächlich ist das gemeiname Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union auf nichts anderes als den Waren- und Dienstleistungs-verkehr ausgerichtet. In 22 von 23 Sprachen bringt die MwStSystRL auch zum Ausdruck, dass die Lieferung von Waren mehrwertsteuerpflichtig ist. Nur in der deutschen Version nicht. Daher steht auch im UStG, dass die Lieferung von Gegenständen mehrwertsteuerpflichtig ist; setzt man jedoch das Bestehen einer unionsrechtskonformen Steuerpflicht voraus, dann müssen die gelieferten Gegenstände am Warenverkehr teilnehmen und damit vom Hersteller oder einem Händler geliefert werden. Die Lieferung von Gegenständen aus dem Abfallregime heraus dient jedoch der Nutzungsverlängerung und kommt weder mit Waren- noch mit dem Dienstleistungsverkehr in Berührung. Denn wer Abfälle für die Wiederverwendung vorbereitet, kann anschließend nur dafür vorbereitete Abfälle liefern und keine Waren.


Aktuell befasst sich der Bundesfinanzhof BFH mit meiner Klage.

Ich bin mal gespannt, wie lange es noch dauert, bis jemand realisiert, dass die im Steuerrecht als "Endverbrauch" bezeichnete Phase, unabhängig davon, ob es sich um eine Linearwirtschaft oder Kreislaufwirtschaft handelt, mit der Entledigung, also dem Wegwerfen endet. 


Die Art der Abfallbewirtschaftung entscheidet lediglich darüber, wie lange die Nutzungsdauer eines Gegenstands zur Schonung des Ressourcenverbrauchs und Verringerung des CO₂-Ausstoßes letztendlich ausfällt. Werden Abfälle sofort nach der Sammlung dem Recycling zugeführt, dann ist diese erheblich kürzer als wenn diese für eine Wiederverwendung vorbereitet und anschließend weitergegeben werden. Letzteres führt jedoch lediglich zu einer abfallrechtlichen Nutzungsverlängerung und ist kein steuerrechtlicher Endverbrauch mehr. 


zurück
Share by: